So sieht Art. 560 ZGB vor, dass die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers von Gesetzes wegen erwerben (Abs. 1) sowie dass Forderungen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte und Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf die Erben übergehen und die Schulden des Erblassers damit zu persönlichen Schulden der Erben werden (Abs. 2). Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anspruch aus Kostenbeteiligungen gegen den Beschwerdeführer besteht demnach zweifellos.