Da in der Folge keine Zahlung einging, setzte die Beschwerdegegnerin die fraglichen Kostenbeteiligungsforderungen von Fr. 2'005.85 und zusätzliche "Dossiereröffnungskosten" von Fr. 120.00, d.h. total Fr. 2'125.85, mit Zahlungsbefehl vom 24. März 2022 in Betreibung, worauf der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Rechtsvorschlag erhob (VB 18). Mit Verfügung vom 6. April 2022 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und verpflichtete den Beschwerdeführer, die fraglichen Kostenbeteiligungen und "Dossiereröffnungskosten" von total Fr. 2'125.85 zu bezahlen (VB 19). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid 19. Oktober 2022 fest (VB 26).