Mit letzter Mahnung vom 31. Januar 2022 räumte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung ein, ansonsten sie die Betreibung einleiten werde (VB 16). Da in der Folge keine Zahlung einging, setzte die Beschwerdegegnerin die fraglichen Kostenbeteiligungsforderungen von Fr. 2'005.85 und zusätzliche "Dossiereröffnungskosten" von Fr. 120.00, d.h. total Fr. 2'125.85, mit Zahlungsbefehl vom 24. März 2022 in Betreibung, worauf der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Rechtsvorschlag erhob (VB 18).