4. 4.1. 4.1.1. Nach Lage der Akten war die vormalige Versicherte seit dem 1. Januar 2007 (vgl. die Beitrittserklärung vom 12. Juli 2006 in VB 1) und bis zu ihrem Tod am 18. Juli 2021 (vgl. die ärztliche Todesbescheinigung vom 18. Juli 2021 in VB 4 und die Versicherungsausweise in VB 7 sowie zum Entfall der Versicherungspflicht nach KVG durch Eintritt des Todes BGE 142 V 87 E. 4.1 S. 90) bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. Einziger Erbe der vormaligen Versicherten ist der Beschwerdeführer (vgl. VB 12 und VB 14).