doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem Gericht mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen ausführlich äussern und wurde diesem doch mit versicherungsgerichtlichem Schreiben vom 8. Juni 2023 Gelegenheit zur Einsicht in die Vernehmlassungsbeilagen gegeben. 3. 3.1. Die Versicherten haben sich in der Krankenpflegeversicherung an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbetrag (Franchise), andererseits aus einem Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Behandlungskosten (Art. 64 Abs. 2 KVG).