Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge nicht mehr an die Beschwerdegegnerin. Eine Verweigerung der Akteneinsicht im Sinne einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine allfällige Gehörsverletzung kann zudem als geheilt gelten (vgl. dazu statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198 und 132 V 387 E. 5.1 S. 390), konnte sich der Beschwerdeführer -5-