2. 2.1. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind das eigene Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers die obligatorische Krankenversicherung betreffend, allfällige Vereinsmitgliedschaften des Beschwerdeführers und mögliche Kostenbeteiligungsforderungen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin gemäss dessen E-Mail vom 26. Oktober 2021, hat die Beschwerdegegnerin darüber in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 doch nicht entschieden. Es fehlt damit diesbezüglich -4- an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Rechtsbegehren-Ziff. 3, 4, 5, 9 und 12 nicht einzutreten ist.