2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Februar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abgewiesen. 2.4. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zustellung von Akten zu Einsicht praxisgemäss lediglich an (berufliche) Rechtsvertreter erfolgt und dass er persönlich vor Ort Einsicht in die Vernehmlassungsbeilagen nehmen kann. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: