1. Mit Verfügung vom 6. April 2022 beseitigte die Beschwerdegegnerin den in der Betreibung Nr. X vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete diesen, als Erbe der am 18. Juli 2021 verstorbenen vormaligen Versicherten B. Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung inklusive "Dossiereröffnungskosten" von total Fr. 2'125.85 zu bezahlen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung aufzuheben.