Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.423 / sb / nl Art. 54 Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, gegnerin Rue des Cèdres 5, Postfach, 1920 Martigny Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 6. April 2022 beseitigte die Beschwerdegegnerin den in der Betreibung Nr. X vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete diesen, als Erbe der am 18. Juli 2021 verstorbenen vor- maligen Versicherten B. Kostenbeteiligungen der obligatorischen Kranken- versicherung inklusive "Dossiereröffnungskosten" von total Fr. 2'125.85 zu bezahlen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: " 1. Es sei die Verfügung aufzuheben. 2. Es sei die dieser Verfügung zu Grunde legende Betreibung zu löschen. 3. Es sei festzustellen, dass ich nur bei der C. versichert sind. 4. Es sei festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft beim Verein D. bestand. 5. Es sei festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Krankenversicherung mit der D. bestand. 6. Es sei von Amtes wegen abzuklären, ob bei dieser Verfügung nicht ein strafrechtliches Verhalten vorliegt. 7. Es sei mir Akteneinsicht im Fall B. zu gewähren Beantragt am 21.8.2021 siehe Akten und nie gewährt. 8. Es seien mir die rechtsgültigen Police von B. zuzustellen 9. die Rückforderungen von CHF 4974 .-seien mir gutzusprechen und mir zu überweisen. 10. Die rechtswidrige Verfügung "Eine allfällige Beschwerde hat keine auf- schiebende Wirkung" sei per sofort aufzuheben. -3- 11. Dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren 12. Es sei festzustellen, dass die ABG der D. für mich ungültig seien [13.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Februar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abgewiesen. 2.4. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf auf- merksam gemacht, dass eine Zustellung von Akten zu Einsicht praxisge- mäss lediglich an (berufliche) Rechtsvertreter erfolgt und dass er persönlich vor Ort Einsicht in die Vernehmlassungsbeilagen nehmen kann. Der Be- schwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerde- führer der Beschwerdegegnerin gemäss deren Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 26) in seiner Eigenschaft als Erbe der vormaligen Versicherten die in Betreibung gesetzten Kosten- beteiligungsforderungen inklusive "Dossiereröffnungskosten" von total Fr. 2'125.85 schuldet und ob darüber zu Recht die Rechtsöffnung erteilt wurde. 2. 2.1. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind das eigene Versiche- rungsverhältnis des Beschwerdeführers die obligatorische Krankenversi- cherung betreffend, allfällige Vereinsmitgliedschaften des Beschwerdefüh- rers und mögliche Kostenbeteiligungsforderungen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin gemäss dessen E-Mail vom 26. Oktober 2021, hat die Beschwerdegegnerin darüber in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 doch nicht entschieden. Es fehlt damit diesbezüglich -4- an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Rechtsbegehren-Ziff. 3, 4, 5, 9 und 12 nicht einzutreten ist. 2.2. Gleiches gilt für Rechtsbegehren-Ziff. 2, mit welcher der Beschwerdeführer verlangt, die Betreibung Nr. X sei zu "löschen". So ist das Versicherungs- gericht für die in Art. 8a Abs. 3 und Abs. 4 SchKG normierten Fragen der sachlichen und zeitlichen Grenzen des Protokoll- und Registereinsichts- rechts von Art. 8a Abs. 1 SchKG (gemeinhin als "Löschung" bezeichnet; vgl. JAMES T. PETER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 8a SchKG, und URS MÖCKLI, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurz- kommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 8a SchKG) nicht zuständig (vgl. statt vieler JAMES T. PETER, a.a.O., N. 48 und N. 71 zu Art. 8a SchKG mit Hinweisen, und ELISABETH ESCHER/MARCO LEVANTE, Aus der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zum Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG, BlSchK 2016, S. 141). 2.3. Im Sinne des Nachfolgenden (vgl. insb. E. 4.2.) ist ferner die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach ein strafbares Verhalten seitens der Be- schwerdegegnerin vorliegen könnte, nicht mit der vom Gesetz für die Be- gründung einer Meldepflicht verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO, wonach Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet sind, Verbrechen und schwere Vergehen, von de- nen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwalt- schaft zu melden). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff. StPO). Auf Rechtsbegehren-Ziff. 6 ist demnach ebenfalls nicht einzutreten. 2.4. In formeller Hinsicht ist ferner Folgendes anzumerken: Soweit der Be- schwerdeführer mit Rechtsbegehren-Ziff. 7 f. beantragt, die Beschwerde- gegnerin sei zur Gewährung der Akteneinsicht zu verpflichten, beziehungs- weise sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese sein Akteneinsichtsge- such vom 21. September 2021 am 24. September 2021 beantwortet und ihm einen Kontoauszug zugestellt hat. Ferner ersuchte sie ihn, sich zu mel- den, falls er weitere Unterlagen benötige (VB 10). Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge nicht mehr an die Beschwerdegegnerin. Eine Verwei- gerung der Akteneinsicht im Sinne einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine allfällige Gehörsverletzung kann zudem als geheilt gelten (vgl. dazu statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198 und 132 V 387 E. 5.1 S. 390), konnte sich der Beschwerdeführer -5- doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem Gericht mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen ausführlich äussern und wurde diesem doch mit versicherungsgerichtlichem Schreiben vom 8. Juni 2023 Gelegenheit zur Einsicht in die Vernehmlassungsbeilagen gegeben. 3. 3.1. Die Versicherten haben sich in der Krankenpflegeversicherung an den Kos- ten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbetrag (Franchise), andererseits aus einem Selbstbehalt von 10 % der die Fran- chise übersteigenden Behandlungskosten (Art. 64 Abs. 2 KVG). 3.2. 3.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll- streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstre- ckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (Art. 9 Abs. 1 KVV; BGE 131 V 147 E. 6 S. 150 ff.). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung zu beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft dersel- ben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechts- vorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 129, K 107/02 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Auf dem Ge- biet der Sozialversicherung ist damit die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde beziehungsweise das Bun- desgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum ma- teriellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen). -6- 3.2.2. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG im Falle der Zwangsvollstreckung die anfallen- den Betreibungskosten zu bezahlen. Im Gegensatz zu Mahn- und Um- triebsspesen werden Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen und die Aufhebung des Rechtsvorschlags umfasst nicht auch die Betreibungskosten (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4, SVR 2006 KV Nr. 2 S. 3, K 68/04 E. 5.3.2, RKUV 2003 KV 251 S. 226, K 79/02 E. 4). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 3.3. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenversicherer berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vor- sieht (Art. 105b Abs. 3 KVV, BGE 125 V 276 E. 2c/aa S. 276, SVR 2006 KV Nr. 2 S. 3, K 68/04 E. 5.3.4). 4. 4.1. 4.1.1. Nach Lage der Akten war die vormalige Versicherte seit dem 1. Januar 2007 (vgl. die Beitrittserklärung vom 12. Juli 2006 in VB 1) und bis zu ihrem Tod am 18. Juli 2021 (vgl. die ärztliche Todesbescheinigung vom 18. Juli 2021 in VB 4 und die Versicherungsausweise in VB 7 sowie zum Entfall der Versicherungspflicht nach KVG durch Eintritt des Todes BGE 142 V 87 E. 4.1 S. 90) bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. Einziger Erbe der vormaligen Versicherten ist der Beschwerdeführer (vgl. VB 12 und VB 14). 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin stellte der damaligen Erbengemeinschaft der vor- maligen Versicherten am 16. August 2021 die Leistungsabrechnung Nr. aaa (Behandlungen vom 26. und 28. Juni 2021) über Fr. 1'516.25 (VB 7), am 20. September 2021 die Leistungsabrechnung Nr. bbb (Be- handlung vom 28. Juni 2021) über Fr. 37.25 (VB 8) und am 18. Oktober 2021 die Leistungsabrechnung Nr. ccc (Behandlung vom 25. Juni bis 18. Juli 2021) über Fr. 619.60 (VB 11) zu. Mit Schreiben vom 9. November 2021 gelangte die Beschwerdegegnerin direkt an den Beschwerdeführer und machte ihn darauf aufmerksam, dass gemäss ihren Berechnungen – und unter Berücksichtigung einer Gutschrift in der Höhe von Fr. 167.25 (vgl. -7- den Kontoauszug vom 24. September 2021 in VB 10) – Ausstände aus den erwähnten Kostenbeteiligungen von total Fr. 2'005.85 bestünden, und bat um Begleichung des Fehlbetrags innert 30 Tagen (VB 13). Am 13. Dezem- ber 2021 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung mit der Aufforderung, den Ausstand innert 20 Tagen zu begleichen (VB 15). Mit letzter Mahnung vom 31. Januar 2022 räumte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung ein, ansonsten sie die Betreibung einleiten werde (VB 16). Da in der Folge keine Zahlung einging, setzte die Beschwerdegegnerin die fraglichen Kos- tenbeteiligungsforderungen von Fr. 2'005.85 und zusätzliche "Dossiereröff- nungskosten" von Fr. 120.00, d.h. total Fr. 2'125.85, mit Zahlungsbefehl vom 24. März 2022 in Betreibung, worauf der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Rechtsvorschlag erhob (VB 18). Mit Verfügung vom 6. April 2022 be- seitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und verpflichtete den Beschwerdeführer, die fraglichen Kostenbeteiligungen und "Dossierer- öffnungskosten" von total Fr. 2'125.85 zu bezahlen (VB 19). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid 19. Oktober 2022 fest (VB 26). 4.2. 4.2.1. Die Kostenbeteiligungsforderungen der Beschwerdegegnerin von total Fr. 2'005.85 ergeben sich ohne Weiteres aus den jeweiligen Leistungsab- rechnung Nr. aaa vom 16. August 2021, Nr. bbb vom 20. September 2021 und Nr. ccc vom 18. Oktober 2021 (VB 7 f. und VB 11; vgl. vorne E. 4.1.2.), worauf sich die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrem Einspracheent- scheid vom 19. Oktober 2022 bezieht (vgl. VB 26). Sie werden vom Be- schwerdeführer zudem auch nicht in Frage gestellt. Dessen Schuldnerei- genschaft hinsichtlich der die vormalige Versicherte betreffenden Kosten- beteiligungsforderung ergibt sich aus dessen Stellung als deren alleiniger Erbe direkt aus dem Gesetz. So sieht Art. 560 ZGB vor, dass die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers von Gesetzes wegen erwerben (Abs. 1) sowie dass Forderungen, Eigentum, beschränkte dingli- che Rechte und Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf die Erben über- gehen und die Schulden des Erblassers damit zu persönlichen Schulden der Erben werden (Abs. 2). Der von der Beschwerdegegnerin geltend ge- machte Anspruch aus Kostenbeteiligungen gegen den Beschwerdeführer besteht demnach zweifellos. 4.2.2. Durch seine Weigerung, die fraglichen Kostenbeteiligungsforderungen zu begleichen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkasso- massnahmen der Beschwerdegegnerin. Die von dieser geltend gemachten "Dossiereröffnungskosten" von Fr. 120.00 sind damit und mit Blick auf die entsprechende Bestimmung in Art. 3 Ziff. 1 der "Ausführungsbestimmun- gen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG" (Aus- gabe 01.09.2018; VB 3) rechtmässig, zumal sie vor dem Hintergrund der -8- diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Übersicht in GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 64a KVG) auch nicht unangemessen erscheinen (vgl. zum Gan- zen vorne E. 3.3.). 4.2.3. Aus der Aktenlage (vgl. vorne E. 4.1.2.) ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass hinsichtlich der offenen Kostenbeteiligungsforderungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren (vgl. vorne E. 3.2.1.) eingehalten wurde. 4.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für offene Kostenbeteiligungsforderungen inklusive "Dossiereröff- nungskosten" von total Fr. 2'125.85 auf dem Weg der Zwangsvollstreckung ins Recht gefasst und den von diesem in der Betreibung Nr. X des Betrei- bungsamts E. erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen dürfen. Der Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2022 erweist sich damit als rechtmässig. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren-Ziff. 10) wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstands- los. 5.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Versicherungs- leistung. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensauf- wand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betra- gen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 uzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner