6.2. Von der beantragten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Selbstständigkeit der B. GmbH (Beschwerde, Rechtsbegehren 2), insbesondere von einem Einblick in die Strafakten von deren Geschäftsführer (Beschwerde, Ziff. III. 10.), ist vor diesem Hintergrund abzusehen, da davon keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).