6. 6.1. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH auf unselbstständige Erwerbstätigkeit schloss und die Barzahlungen an die B. GmbH von insgesamt Fr. 228'154.00 als prämienpflichtigen Lohn an eine natürliche Person für das Jahr 2019 qualifizierte.