5.3. Dass die hinzugezogenen Akkordanten selbstständig erwerbstätig gewesen seien, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es wurden auch keine entsprechenden Nachweise benannt oder vorgelegt und es fehlen auch überwiegende Hinweise darauf. Nach dem Gesagten ist hier somit vom Regelfall auszugehen, wonach Akkordanten nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 3.1.8. hiervor).