Weitere Angaben zu den geleisteten Akkordarbeiten lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Unabhängig von der – hier nicht ausschlaggebenden (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1) – zivilrechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH ist entscheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten kein Inkassorisiko für die B. GmbH bestand; denn diese hatte nicht mit der Möglichkeit -9-