5.1. Bei den von der Beschwerdeführerin der B. GmbH vergüteten Beträgen handelt es sich um in bar ausbezahlte Akonto- bzw. Pauschalentschädigungen (VB 79 S. 1-3; 107 S. 12 und 14) bzw. um Entschädigungen mit Verweis auf nicht in den Akten enthaltene Stundenrapporte (VB 107 S. 13 f.). Weitere Angaben zu den geleisteten Akkordarbeiten lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.