Ausweislich der Akten wurden die geflossenen Leistungen beitragsrechtlich nicht anderweitig (als Lohn, der die GmbH den von ihr im Rahmen der Erfüllung des Subunternehmervertrages hinzugezogenen Arbeitskräfte bezahlte) abgerechnet, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht. Die rechtliche Selbstständigkeit der B. GmbH kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 f.). 5. Insgesamt überwiegen ferner bezüglich der Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die B. GmbH die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit, wie sich aus dem Folgenden ergibt: