4.2.2. Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Gesellschaft – zumindest im Jahr 2019 – keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Ausweislich der Akten wurden die geflossenen Leistungen beitragsrechtlich nicht anderweitig (als Lohn, der die GmbH den von ihr im Rahmen der Erfüllung des Subunternehmervertrages hinzugezogenen Arbeitskräfte bezahlte) abgerechnet, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht.