3.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).