3.1.8. Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Im Regelfall üben sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/87; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 mit Hinweisen).