3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 66 Abs. 1 UVG fallen unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes (lit. b) in den Tätigkeitsbereich der Suva und die Arbeitnehmer solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert. Gemäss Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Abs. 1). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten (Abs. 2). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3).