Da der Beschwerdeführerin das grundsätzliche Risiko im Zusammenhang mit der Vergabe von Akkordarbeiten bewusst gewesen sei, sei zudem vereinbart worden, dass die Weitervergabe von Arbeiten an Dritte nicht zulässig sei. Es liege weder eine Schädigungsabsicht ihrerseits noch eine unselbstständige Tätigkeit der B. GmbH vor, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich der an die B. GmbH geleisteten Auftragsentschädigung nicht prämienpflichtig sei (Beschwerde, Ziff. III. 9.).