Während die Beschwerdeführerin unbestritten lässt, dass es sich bei den vorliegend entschädigten Arbeiten um im Rahmen eines Subunternehmervertrages ausgeübte Akkordtätigkeiten handelte (Beschwerde, Ziff. III. 5.), stellt sie sich auf den Standpunkt, bei der B. GmbH habe es sich um eine gleichgeordnete selbstständige Gesellschaft gehandelt. Da der Beschwerdeführerin das grundsätzliche Risiko im Zusammenhang mit der Vergabe von Akkordarbeiten bewusst gewesen sei, sei zudem vereinbart worden, dass die Weitervergabe von Arbeiten an Dritte nicht zulässig sei.