1. Soweit sich die Beschwerde vom 21. November 2022 gegen die Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106, insb. S. 5 f.) richtet (Rechtsbegehren 1, letzter Teilsatz), ist vorweg festzuhalten, dass diese durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2022 ersetzt wurde und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24.10.2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 374 f.). Folglich ist in jenem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten.