2. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: