Gestützt auf die am 26. Februar 2021 von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Betriebsrevision für die Periode vom 22. September 2017 bis zum 31. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die im Jahr 2019 an die B. GmbH (mittlerweile in Liquidation) ausgerichteten Vergütungen von insgesamt Fr. 228'154.00 als Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu erachten und entsprechend als Lohnsumme aufzurechnen seien. Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2021 eine (zusätzliche) Prämienrechnung für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr 2019 im Umfang von Fr. 11'913.25.