über den 1. Mai 2020 hinaus geklagten Beschwerden zukommt. Eine (separate) Prüfung der Leistungspflicht für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG kann bei diesem Ergebnis unterbleiben, zumal es nach Lage der Akten neben den Ereignissen vom 12. und 24. Februar sowie 21. Juni 2020 an weiteren möglichen Verletzungsursachen fehlt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 70 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).