Insbesondere ist auch nicht vom Vorliegen einer Teilkausalität oder einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen, wurde dies doch vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. März 2022 explizit ausgeschlossen (vgl. VB 124, S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ihrerseits über den 1. Mai 2020 hinaus verneint hat, ist folglich nicht zu beanstanden, zumal auch dem Ereignis vom 21. Juni 2020 (unbestrittenermassen) keine kausale Bedeutung für die vom Beschwerdeführer noch -9-