Es ist demnach von der gutachterlichen Schlussfolgerung auszugehen, wonach die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf die Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis vom 24. Februar 2020 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.3.) erreicht war. Insbesondere ist auch nicht vom Vorliegen einer Teilkausalität oder einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen, wurde dies doch vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. März 2022 explizit ausgeschlossen (vgl. VB 124, S. 3).