Dabei äusserte er sich ferner einleuchtend zur Bedeutung von bildgebend fassbaren Knochenmarksödemen bei der Kausalitätsbeurteilung und der Bedeutung des Fehlens eines solchen im konkreten Fall (VB 104, S. 33). Eigene laienhafte medizinische Würdigungen des Beschwerdeführers sind vor diesem Hintergrund und rechtsprechungsgemäss zudem grundsätzlich nicht geeignet, ein Abweichen vom Gutachten zu begründen (vgl. betr. Kausalitätsbeurteilung insb. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).