Seine Schlussfolgerung, wonach die beiden Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 nicht Ursache bzw. höchstens Gelegenheitsursache der rechtsseitigen Rotatorenmanschettenruptur beziehungsweise der vom Beschwerdeführer über den 1. Mai 2020 hinaus beklagten Beschwerden seien, erweist sich zudem in ihrer Begründung als schlüssig. Dass Dr. med. C. dabei einräumte, "die Kausalitätskriterien" würden sich "annähernd die Waage halten" (VB 104, S. 36), vermag dessen Beurteilung -8-