5.2. 5.2.1. Hinsichtlich der Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter Dr. med. C. habe sich nur ungenügend mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. med. C. lagen sämtliche aktenkundigen Berichte behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers vor (vgl. die Aktenzusammenfassung in VB 104, S. 1 ff.).