Dem Gutachten inklusive der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 4.) zu. Ihre Beweistauglichkeit ist denn auch zumindest hinsichtlich der (fehlenden) natürlichen Kausalität des Ereignisses vom 21. Juni 2020 für die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht umstritten.