höchstens eine Gelegenheitsursache darstellten und auch nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Schäden geführt hätten. Sodann bestätigte er erneuert, dass die beiden Ereignisse nicht na- türlich-kausal für die über den 1. Mai 2020 hinaus beklagten Beschwerden seien (VB 124, S. 3 ff.).