G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital H., vom 19. Mai 2020 in VB53, S. 6 f.) bestanden hätten. Das Ereignis selbst habe "lediglich für eine kurze Dauer von wenigen Tagen zu über den normalen postoperativen Verlauf hinausgehende Beschwerden" geführt (VB 104, S. 40). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. C. mit ergänzender Stellungnahme vom 22. März 2022 im Wesentlichen fest, wobei er insbesondere betonte, dass die beiden Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 nicht als Teilursache der rechtsseitigen Rotatorenmanschettenruptur gesehen werden könnten beziehungsweise -6-