Unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände gelangte er zum Schluss, dass "die Schäden an der Rotatorenmanschette" bezüglich der Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 "nicht unfallkausal" seien. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Fehlens von Hinweisen für ein anderweitiges Trauma sowie der Schilderung der beiden Ereignisse sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer jeweils "lediglich eine Kontusion seiner rechten Schulter" zugezogen habe und dass "deren Folgen spätestens sechs Wochen nach dem zweiten Ereignis abgeheilt" seien (VB 104, S. 37). Bezüglich des Ereignisses vom 21. Juni 2020 schloss Dr.