3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 (VB 145) in medizinischer Sicht auf das von ihr eingeholte orthopädisch-chirurgische Gutachten von Dr. med. C. vom 24. Juni 2021 (VB 104) inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22. März 2022 (VB 124). In seinem Gutachten vom 24. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. C. im Wesentlichen sowohl rechts als auch links eine Rotatorenmanschettenruptur (vgl. VB 104, S. 24). Unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände gelangte er zum Schluss, dass "die Schäden an der Rotatorenmanschette" bezüglich der Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 "nicht unfallkausal" seien.