2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen für die geltend gemachten Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 per 1. Mai 2020 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Juni 2020 verneint hat. Dabei werden die Akten zum Ereignis vom 24. Februar 2020 (Schaden-Nr. zzz) als Vernehmlassungsbeilagen (VB) referenziert.