2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 1. Mai 2020 hinaus Taggelder zu entrichten sowie Heilbehandlung zu gewähren, namentlich seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 1. Januar 2021 Taggeldleistungen basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und für den Zeitraum vom 2. Januar bis 28. Februar 2021 Taggeldleistungen basierend auf einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."