Zudem sei das Ereignis vom 21. Juni 2020 nicht natürlich kausal für den nach dem fraglichen Vorfall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschaden, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 fest. -3- 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 sei aufzuheben.