Gestützt auf diese sachverhaltlichen Abklärungen entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2022, bezüglich der Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 seien die vorübergehenden Leistungen per 1. Mai 2020 mangels natürlicher Kausalität der Ereignisse für die über diesen Zeitpunkt hinaus noch geltend gemachten Beschwerden einzustellen sowie ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen zu verneinen. Zudem sei das Ereignis vom 21. Juni 2020 nicht natürlich kausal für den nach dem fraglichen Vorfall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschaden, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht bestehe.