Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. August 2020 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 14. September 2020 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.466 vom 22. Januar 2021 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.