Die Beschwerdegegnerin anerkannte diesbezüglich ihre Leistungspflicht und richtete vorübergehende Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) aus. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per 1. Mai 2020 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. August 2020 ab.