1. 1.1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2019 bei der B. als Bauleiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach eigenen Angaben verletzte er sich am 12. und 24. Februar 2020 jeweils bei Stürzen auf die rechte Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diesbezüglich ihre Leistungspflicht und richtete vorübergehende Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) aus.