Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.421 / sb / sc Art. 43 Urteil vom 13. April 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michael Hafner, Rechtsanwalt, Buchenstrasse 5, Postfach, 6210 Sursee Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2019 bei der B. als Bauleiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerde- gegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufs- unfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach eigenen Angaben ver- letzte er sich am 12. und 24. Februar 2020 jeweils bei Stürzen auf die rechte Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diesbezüglich ihre Leistungspflicht und richtete vorübergehende Leistungen (Taggelder, Heil- behandlung) aus. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 stellte die Beschwerde- gegnerin die vorübergehenden Leistungen per 1. Mai 2020 ein und ver- neinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. August 2020 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 14. September 2020 er- hobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.466 vom 22. Januar 2021 teilweise gut, hob den Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2020 auf und wies die Sa- che zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Ab- klärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C., Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein – auch ein vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 8. September 2020 gemeldetes weiteres die rechte Schulter betreffendes Ereignis vom 21. Juni 2020 erfassendes – Gutachten ein. Das Gutachten wurde am 24. Juni 2021 erstattet. Am 22. März 2022 nahm Dr. med. C. ferner zu den Ergänzungsfragen der Parteien Stellung. Gestützt auf diese sachverhaltli- chen Abklärungen entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2022, bezüglich der Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 seien die vorübergehenden Leistungen per 1. Mai 2020 mangels natürlicher Kau- salität der Ereignisse für die über diesen Zeitpunkt hinaus noch geltend ge- machten Beschwerden einzustellen sowie ein Anspruch auf weitere Versi- cherungsleistungen zu verneinen. Zudem sei das Ereignis vom 21. Juni 2020 nicht natürlich kausal für den nach dem fraglichen Vorfall vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschaden, weshalb diesbe- züglich keine Leistungspflicht bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheent- scheid vom 17. Oktober 2022 fest. -3- 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 1. Mai 2020 hinaus Taggelder zu entrichten sowie Heilbe- handlung zu gewähren, namentlich seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 1. Januar 2021 Taggeldleistungen basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und für den Zeitraum vom 2. Januar bis 28. Februar 2021 Taggeldleistungen basierend auf einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leis- tungen für die geltend gemachten Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 per 1. Mai 2020 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Juni 2020 verneint hat. Dabei werden die Akten zum Ereignis vom 24. Februar 2020 (Schaden-Nr. zzz) als Vernehmlassungsbeilagen (VB) referenziert. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. -4- 2.2. 2.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2.2. Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zu be- finden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be- gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 2.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo -5- ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen- der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versi- cherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 (VB 145) in medizinischer Sicht auf das von ihr einge- holte orthopädisch-chirurgische Gutachten von Dr. med. C. vom 24. Juni 2021 (VB 104) inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22. März 2022 (VB 124). In seinem Gutachten vom 24. Juni 2021 diagnos- tizierte Dr. med. C. im Wesentlichen sowohl rechts als auch links eine Ro- tatorenmanschettenruptur (vgl. VB 104, S. 24). Unter Würdigung sämtli- cher relevanter Umstände gelangte er zum Schluss, dass "die Schäden an der Rotatorenmanschette" bezüglich der Ereignisse vom 12. und 24. Feb- ruar 2020 "nicht unfallkausal" seien. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Fehlens von Hinweisen für ein anderweitiges Trauma sowie der Schil- derung der beiden Ereignisse sei davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer jeweils "lediglich eine Kontusion seiner rechten Schulter" zugezogen habe und dass "deren Folgen spätestens sechs Wochen nach dem zweiten Ereignis abgeheilt" seien (VB 104, S. 37). Bezüglich des Er- eignisses vom 21. Juni 2020 schloss Dr. med. C., dass "sämtliche Schädi- gungen, wie sie nach dem Ereignis […] festgestellt wurden", überwiegend wahrscheinlich vorbestehende krankhafte Veränderungen seien, wie sie bei einer MRI-Untersuchung vom 11. März 2020 (vgl. hierzu den Bericht gleichen Datums der Dres. med. D. und E., Fachärzte für Radiologie, Spital F., in VB 6) bereits festgestellt worden seien respektive nach dem operati- ven Eingriff vom 11. Mai 2020 (vgl. hierzu den Operationsbericht von Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital H., vom 19. Mai 2020 in VB53, S. 6 f.) bestanden hätten. Das Ereignis selbst habe "lediglich für eine kurze Dauer von wenigen Tagen zu über den normalen postoperativen Verlauf hinaus- gehende Beschwerden" geführt (VB 104, S. 40). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. C. mit ergänzender Stellungnahme vom 22. März 2022 im We- sentlichen fest, wobei er insbesondere betonte, dass die beiden Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 nicht als Teilursache der rechtsseitigen Ro- tatorenmanschettenruptur gesehen werden könnten beziehungsweise -6- höchstens eine Gelegenheitsursache darstellten und auch nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Schäden geführt hätten. Sodann bestätigte er erneuert, dass die beiden Ereignisse nicht na- türlich-kausal für die über den 1. Mai 2020 hinaus beklagten Beschwerden seien (VB 124, S. 3 ff.). 4. 4.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des orthopädisch-chirurgi- schen Gutachtens von Dr. med. C. vom 24. Juni 2021 inklusive ergänzen- -7- der gutachterlicher Stellungnahme vom 22. März 2022 fachärztlich umfas- send untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusam- menhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis sowie unter Wür- digung der Vorakten (vgl. VB 104, S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollzieh- bar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten inklusive der ergän- zenden gutachterlichen Stellungnahme kommt damit grundsätzlich Be- weiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 4.) zu. Ihre Be- weistauglichkeit ist denn auch zumindest hinsichtlich der (fehlenden) natür- lichen Kausalität des Ereignisses vom 21. Juni 2020 für die vom Beschwer- deführer noch geklagten Beschwerden nicht umstritten. 5.2. 5.2.1. Hinsichtlich der Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 bringt der Be- schwerdeführer vor, der Gutachter Dr. med. C. habe sich nur ungenügend mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt. Dem kann nicht ge- folgt werden. Dr. med. C. lagen sämtliche aktenkundigen Berichte behan- delnder Ärzte des Beschwerdeführers vor (vgl. die Aktenzusammenfas- sung in VB 104, S. 1 ff.). Deren Beurteilungen waren dem Gutachter damit hinreichend bekannt und wurden bei dessen eigener Einschätzung – soweit als relevant erachtet – denn auch berücksichtigt (vgl. VB 104, S. 24 ff.; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). 5.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter Dr. med. C. habe sich bei der Beurteilung auf "Lehrmeinungen [beschränkt,] ohne kon- kret den Einzelfall zu beurteilen". Der Gutachter legte jedoch unter umfas- sender Wiedergabe des aktuellen entsprechenden Wissensstands der Medizin einlässlich und sorgfältig dar, welchen Kriterien (vorbestehende Beschwerden und Erkrankungen [VB 104, S. 25 f.], initiale Beschwerden und Beschwerdeverlauf [VB 104, S. 27 f.], Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit [VB 104, S. 29], Unfallhergang [VB 104, S. 29 f.], bildgebende Be- funde [VB 104, S. 31 ff.] und Prävalenzdaten [VB 104, S. 34 ff.] aus wel- chen Gründen bei der Kausalitätsbeurteilung welche Bedeutung zukomme. Jeweils anschliessend äusserte er sich zudem konkret zu eben diesen Kri- terien und gab seine Einschätzung hinsichtlich des vorliegenden individu- ellen Falls ab. Seine Schlussfolgerung, wonach die beiden Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 nicht Ursache bzw. höchstens Gelegenheitsur- sache der rechtsseitigen Rotatorenmanschettenruptur beziehungsweise der vom Beschwerdeführer über den 1. Mai 2020 hinaus beklagten Be- schwerden seien, erweist sich zudem in ihrer Begründung als schlüssig. Dass Dr. med. C. dabei einräumte, "die Kausalitätskriterien" würden sich "annähernd die Waage halten" (VB 104, S. 36), vermag dessen Beurteilung -8- angesichts der überaus gründlichen vorangehenden Erklärungen mit de- taillierten und (auch) konkreten sowie einzelfallbezogenen Abwägungen nicht in Zweifel zu ziehen, sondern stellt vielmehr ein Objektivität belegen- des Qualitätszeichen gutachterlicher Arbeit dar (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.2 und 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 5.3). Schliesslich zeigt Dr. med. C. auch hinreichend be- gründet auf, weshalb er – entgegen der von Dr. med. G. in dessen Bericht vom 24. September 2020 (VB 16, S. 2, und VB 23, S. 2 f.) geäusserten An- sicht, jedoch (zumindest in dieser Hinsicht) der Beurteilung von Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Kantonsspital J., in dessen Bericht vom 24. September 2020 (VB 72, S. 1 f.) folgend – nach eigener Sichtung der massgebenden Bild- gebung nicht von einer kompletten Ruptur, sondern lediglich von einer Teilruptur der Supraspinatussehne ausging (VB 104, S. 31 ff.). Dabei äus- serte er sich ferner einleuchtend zur Bedeutung von bildgebend fassbaren Knochenmarksödemen bei der Kausalitätsbeurteilung und der Bedeutung des Fehlens eines solchen im konkreten Fall (VB 104, S. 33). Eigene lai- enhafte medizinische Würdigungen des Beschwerdeführers sind vor die- sem Hintergrund und rechtsprechungsgemäss zudem grundsätzlich nicht geeignet, ein Abweichen vom Gutachten zu begründen (vgl. betr. Kausali- tätsbeurteilung insb. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 5.3. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass auf die orthopädisch-chirurgi- sche Beurteilung von Dr. med. C. abgestellt werden kann. Insbesondere sind keine im Gutachten unerkannte oder ungewürdigte Aspekte ersichtlich (vgl. statt vieler SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinwei- sen). Dem Gutachten kommt damit uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist demnach von der gutachterlichen Schlussfolgerung auszugehen, wonach die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf die Ereignisse vom 12. und 24. Februar 2020 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich viel- mehr spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis vom 24. Februar 2020 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.3.) erreicht war. Insbesondere ist auch nicht vom Vorliegen einer Teilkausalität oder einer richtunggeben- den Verschlimmerung auszugehen, wurde dies doch vom Gutachter in sei- ner ergänzenden Stellungnahme vom 22. März 2022 explizit ausgeschlos- sen (vgl. VB 124, S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungs- pflicht ihrerseits über den 1. Mai 2020 hinaus verneint hat, ist folglich nicht zu beanstanden, zumal auch dem Ereignis vom 21. Juni 2020 (unbestritte- nermassen) keine kausale Bedeutung für die vom Beschwerdeführer noch -9- über den 1. Mai 2020 hinaus geklagten Beschwerden zukommt. Eine (se- parate) Prüfung der Leistungspflicht für die rechtsseitigen Schulterbe- schwerden unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG kann bei diesem Ergebnis unterbleiben, zumal es nach Lage der Akten neben den Ereignissen vom 12. und 24. Februar sowie 21. Juni 2020 an weiteren möglichen Verletzungsursachen fehlt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 70 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 10 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner