Sodann finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte des C. sowie von Dr. med. D. keine Arbeitsfähigkeitseinschätzungen, und dieser wie auch die Ärzte des Kantonsspitals erachteten weitergehende Abklärungen als erforderlich. Insofern basiert die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B. auch nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.2. hiervor).