5.3. Die RAD-Ärztin Dr. med. B. gab in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2022 zwar an, gestützt auf welche medizinischen Berichte sie zu ihrer Einschätzung gelangte, und gab deren Inhalt auch kurz wieder. Sie ging aber auf keinen dieser Berichte ein und begründete dementsprechend auch nicht, weshalb sie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich die Visuseinschränkung berücksichtigte und die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die Schwindelbeschwerden, ausser Acht liess (vgl. VB 71 S. 1 f.).