5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin geltend. So seien beispielsweise dem Bericht des C. vom 2. Mai 2022 (VB 55) eine Vielzahl von Diagnosen zu entnehmen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt seien. Zudem leide er immer wieder an Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, starker Lichtempfindlichkeit sowie Kniebeschwerden (Beschwerde S. 5 ff.).