Auf dem linken Auge bestehe ein voller Visus. Damit sei das Stereosehen eingeschränkt. Übereinstimmend mit der Einschätzung der behandelnden Augenärzte sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer und auch die Tätigkeit als Maler/Lackierer auf dem Bau nicht mehr zumutbar seien. Das Führen von Fahrzeugen der Kategorie C und D sei ihm ebenfalls nicht möglich. Tätigkeiten, die kein Steigen auf Leitern und Gerüsten und kein Hantieren mit gefährlichen Maschinen, bei denen Stereosehen erforderlich sei, beinhalten würden, seien vollzeitig ohne Leistungseinschränkung zumutbar (VB 71 S. 2).