3. In der angefochtenen Verfügung (VB 99) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die vom zuständigen Eingliederungsberater im Hinblick auf die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Umschulung in Auftrag gegebene Beurteilung ("Aktennotiz") von RAD-Ärztin Dr. med. B., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. August 2022 (VB 71). Diese führte gestützt auf verschiedene medizinische Berichte (vgl. VB 71 S. 1 f.) aus, der Visus auf dem rechten Auge sei stabil bei 8-10 % der normalen Sehkraft geblieben. Eine Änderung sei nicht zu erwarten. Auf dem linken Auge bestehe ein voller Visus.