punkt, damit die konkreten Auswirkungen seiner unfallbedingten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden könnten, bedürfe es weiterer Abklärungen. Überdies leide er noch an diversen von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigten unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, denen bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bzw. seines Anspruchs auf Umschulung ebenfalls Rechnung getragen werden müsse (Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (VB 99) zu Recht verneint hat.